§ 71 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Aufzeichnungspflichten

§ 71.

(1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

  1. 1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
  2. 2. im Verwendungsbetrieb verwendet und
  3. 3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055422

alte Dokumentnummer

N3199657296J