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§ 719 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

b) Ausdrücklicher Widerruf

§ 719

Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.

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