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§ 716 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit

§ 716

Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.

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