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§ 70b B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1994

Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation

§ 70b.

(1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß § 83 Abs. 5.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1994)

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095550

alte Dokumentnummer

N6196749120L

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