15a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business
Diplomarbeit
§ 70a.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207398
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