§ 70a L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 70a

Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs 1 und 4 BMVG ist das Monatseinkommen gemäß § 3 LB-GG, das Monatsentgelt gemäß § 42 Abs 1, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 6 Abs 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
  2. 2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete, Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge durch die Landesregierung mit Zustimmung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe zu erfolgen.
  3. 3. An Stelle des § 7 Abs. 4 und 5 BMVG gelten folgende Bestimmungen:

    “(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 35a oder 41b hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG."

  1. 4. § 7 Abs. 6 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
  2. 5. Die §§ 1, 5, 6 Abs. 2, 3 und 5, 9 Abs. 1, 10 und 11 Abs. 4 BMVG sind nicht anzuwenden.

25.11.2015

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