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§ 70 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

§ 70.

Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat durch Verordnung nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
  2. 2. die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise und
  3. 3. die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213996

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