9. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70
Mitwirkung der Organe der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 und 6, 22, 24 Abs. 6, 25 Abs. 3, 32 Abs. 4 und 67 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.
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