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§ 70 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer

§ 70

(1) Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.

(2) Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

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