§ 70
Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu erhalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14½ bis 15 ½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
31.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
