Sprachliche Gleichbehandlung
§ 70
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 70
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)