Disziplinarstrafen
§ 70.
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
- 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- 4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40265447
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