§ 70 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 70
Mutterschaftsgeld

(1) Einer Landesbeamtin gebührt während eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft ein monatliches Mutterschaftsgeld, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird.

(2) Das Mutterschaftsgeld beträgt ein Drittel des Monatsgehaltes samt einer allfälligen Teuerungszulage und besonderen Zulage (§ 55 Abs. 4), welcher der Landesbeamtin im letzten Kalendermonat vor Beginn der Schutzfrist gebührt hat. Zum Mutterschaftsgeld gebührt ein Zuschlag in der Höhe jener Kinderzulagen, die der Mutter gebühren würden, wenn sie sich nicht im Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft befinden würde.

24.10.2017

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