§ 70*)
Mutterschaftsgeld
(1) Einer Landesbeamtin gebührt während eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft ein monatliches Mutterschaftsgeld, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird.
(2) Das Mutterschafsgeld beträgt für eine verheiratete Landesbeamtin 20 v. H. und für eine alleinstehende Landesbeamtin 30 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen. Einer verheirateten Mutter gebührt das höhere Mutterschaftsgeld, wenn sie glaubhaft macht, daß das Einkommen ihres Ehegatten geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C zuzüglich anfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Zum Mutterschaftsgeld gebührt ein Zuschlag in der Höhe jener Kinderzulagen, die der Mutter gebühren würden, wenn sie sich nicht im Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft befinden würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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