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§ 70 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720

Verwendungszweck

§ 70.

Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40198629

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