§ 70 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Verwendungszulage

§ 70

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd

  1. 1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind;
  2. 2. einen Dienst verrichten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann;
  3. 3. ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß der Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

  1. 1. nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört. Sie darf
  1. a) in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
  2. b) im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

    nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Entlohnungsgruppe a sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Entlohnungsgruppe a durch Zeitvorrückung erreichbaren Entlohnungsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;

  1. 2. im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.

    Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

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