§ 70 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zu LGBl Nr 70/2024 6.: Im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 hat es im § 70 Abs 1 Z 3 statt „Leitungsfunkton“ richtig „Leitungsfunktion“ zu lauten.

Verwendungszulage

§ 70

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd

  1. 1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind;
  2. 2. einen Dienst verrichten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann;
  3. 3. eine Leitungsfunkton inne haben oder sonst ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd einen Bauhof mit mehr als 16 Bediensteten leiten.

(3) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 und 2 kann auf folgende Arten bemessen werden:

  1. 1. im Fall des Abs 1 Z 1 und 2 nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört. Sie darf je drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen;
  2. 2. im Fall des Abs 1 Z 3 und des Abs 2 nach Prozentsätzen des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.

(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 und Abs 2 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Bei Pflegedienstleiterinnen und -leitern gelten zeitliche Mehrleistungen durch die Verwendungszulage als nicht abgegolten.

(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

10.09.2024

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