Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 70.
(1) Der Revierausschuß (§ 27) ist Partei, soweit er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anträge stellt oder zu befragen ist, im Strafverfahren jedoch, nur soweit er privatrechtliche Ansprüche erhoben hat, über die gemäß § 74 im Straferkenntnis zu entscheiden ist.
(2) Für die Erstattung der nach dem Gesetze einzuholenden Äußerungen des Fischereirevierausschusses kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist vorschreiben.
(3) Zu allen nach diesem Gesetze stattfindenden mündlichen Behandlungen ist der Fischereirevierausschuß zu laden.
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