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BGBl III 70/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(NR: GP XXIV RV 1410 AB 1646 S. 140. BR: AB 8656 S. 804.)

70.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in russischer Sprache siehe Anlagen]

Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. März bzw. 4. April 2012 vorgenommen; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 4. April 2012 in Kraft getreten.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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