Hausbrand
§ 70.
(1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
- 1. 6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 50 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,
- 2. 3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist,
- bestimmt.
(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
- 1. andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,
- 2. Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,
- 3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,
- wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40240820
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