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§ 70 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

VIERTER TEIL

Verfassung der Aktiengesellschaft

ERSTER ABSCHNITT

Vorstand Leitung der Aktiengesellschaft

§ 70.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.