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§ 70 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

§ 70.

Die Überprüfungen haben festzustellen, ob die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleistet ist und den Vorschriften für den Arzneimittelverkehr, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267745

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