§ 6d StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2011

§ 6d

Rückforderung von Beitragsersätzen

(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 6a, 6b und 6c sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

06.02.2014

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