§ 6b.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch
- 1. Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
10010351
Dokumentnummer
NOR40139001
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