§ 6a K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 6a

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) die ausstellende Behörde;
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie
  3. c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

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