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§ 6a K-AGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 6a

Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

05.01.2023

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