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§ 6a IAKW – Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1997

§ 6a.

(1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung einer Ausstellungshalle im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 100 Millionen Schilling der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, daß die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung der Ausstellungshalle nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR12016141

alte Dokumentnummer

N1199710562I

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