Bemessungsgrundlagen
§ 6
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.
14.09.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bemessungsgrundlagen
§ 6
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.
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