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§ 6  ZWAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bemessungsgrundlagen

§ 6

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen.

14.09.2022

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