§ 6.
(1) Eine Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist der Marktordnungsstelle anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungsmenge in B- und C-Zucker aufzuschlüsseln und anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum beginnen soll.
(2) Die Anzeige darf erst erstattet werden, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt und durch die Marktordnungsstelle festgestellt worden ist. Sie ist spätestens zusammen mit der Anzeige nach § 3 Abs. 1 lit. b einzureichen.
(3) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.
(4) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese der Marktordnungsstelle bis zu dem auf den Eingang der Anzeigen nach den Abs. 1 bis 3 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084246
alte Dokumentnummer
N5199443334J
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