§ 6 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 6.

(1) Eine Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist der Marktordnungsstelle anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungsmenge in B- und C-Zucker aufzuschlüsseln und anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum beginnen soll.

(2) Die Anzeige darf erst erstattet werden, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt und durch die Marktordnungsstelle festgestellt worden ist. Sie ist spätestens zusammen mit der Anzeige nach § 3 Abs. 1 lit. b einzureichen.

(3) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.

(4) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese der Marktordnungsstelle bis zu dem auf den Eingang der Anzeigen nach den Abs. 1 bis 3 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084246

alte Dokumentnummer

N5199443334J

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