Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6
Inhaber der in § 5 Abs. 1 genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, über welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 nachweisen.
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