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§ 6 ZivMediat-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2004

In-Kraft-Treten

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt

  1. 1. hinsichtlich der Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
  2. 2. hinsichtlich der Eintragung von Mediatoren mit 1. März 2004

    in Kraft.

(3) § 34 ZivMediatG bleibt unberührt.

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