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§ 6 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2021

Anforderungen an die Organisationsstruktur

§ 6.

(1) Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß § 5 hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. a DSGVO ihre Unabhängigkeit in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.

(3) Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Abs. 2 ist jedenfalls Folgendes anzugeben:

  1. 1. eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, und
  2. 2. Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.

(4) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. e DSGVO nachzuweisen, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(5) Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:

1. Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,

2. Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,

3. Verschwiegenheitsklauseln, sowie

4. Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.

Schlagworte

Zertifizierungsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40232418

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