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§ 6 ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien

§ 6.

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
  1. a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
  2. b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
  1. 2. von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien bzw. Kroatien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259652

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