§ 6 Wohnbaufondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1996

§ 6
Berichterstattung an den Landtag

Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag über die Tätigkeit des Landeswohnbaufonds zu berichten. Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.

Neukundmachung

10.12.2015

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