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§ 6 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Ernennung des Generaldirektors

§ 6.

Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40277148

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