§ 6 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Verrechnungsstelle

§ 6.

Die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276548

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