§ 6 Waldresilienzfondsgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.2.2027

Förderungszeitraum

§ 6.

(1) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes nach den Richtlinien gemäß § 5 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.

(2) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldresilienzfonds/Waldfonds gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40280051

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