Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition
§ 6
(1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
- 1. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
- 2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
- 1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul Studienganges und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
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