Praktische Verwendung
§ 6.
(1) Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in der Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1 mindestens 9 Monate, in allen anderen Entlohnungs-/Verwendungsgruppen mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung zählt zur praktischen Verwendung.
(2) Die praktische Ausbildung besteht in der Vermittlung aufgabenspezifischer Fähigkeiten, die am (Stamm‑)Arbeitsplatz der Auszubildenden erforderlich sind; dazu zählt auch die Beherrschung aller am Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.
(3) Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung ist die/der Dienstvorgesetzte, hinsichtlich der EDV-Anwendungen die Leiterin/der Leiter der mit IT-Angelegenheiten befassten Organisationseinheit betraut. Diese haben der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Termin des abschließenden Fachgespräches einen Bericht über den Inhalt der praktischen Verwendung zu übermitteln.
(4) Die Absolvierung der praktischen Verwendung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Fachgespräch (§ 31 Abs. 2 Z 3 BDG 1979).
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012399
Dokumentnummer
NOR40257029
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