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§ 6 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

Baugenehmigung und Bauentwurf

§ 6.

Dem Antrag um Erteilung der Baugenehmigung für den Bau der wieder aufzustellenden Seilbahn an einem neuen Standort ist ein Bauentwurf gemäß Seilbahngesetz 2003 anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104347

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