§ 6.
Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Maßnahme, Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR12010195
alte Dokumentnummer
N1198210231N
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