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§ 6 VOEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

§ 6.

(1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Abs. 2 verursacht wurden, das

  1. 1. nicht versicherungspflichtig im Sinne des KFG 1967 ist oder
  2. 2. seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118 , ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, in einem anderen EWRVertragsstaat hat und nach Art. 5 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

(2) Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gelten

  1. 1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit
  1. a) einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder
  2. b) einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,
  1. 2. jeder Anhänger, der mit einem unter Z 1 genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.

(3) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn

  1. 1. das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht so verwendet wurde, wie es seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht oder
  2. 2. das Fahrzeug bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen verwendet wird und der Veranstalter der Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt oder
  3. 3. der Schaden durch einen Unfall von einem in § 1 Abs. 2 lit. b KFG 1967 angeführten Fahrzeug, das nicht zur Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, im für die Öffentlichkeit aufgrund einer rechtlichen oder physischen Beschränkung nicht zugänglichen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird oder
  4. 4. das Fahrzeug gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen ist.

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256438

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