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§ 6 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Tierimpfstoffe

§ 6

(1) Tierimpfstoffe dürfen zur Anwendung nur abgegeben werden, wenn sie hierzu gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 freigegeben wurden. Bestehende Meldepflichten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, sind vom Tierarzt einzuhalten.

(2) Die Freigabe für Tierimpfstoffe erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(3) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(4) Werden Tierimpfstoffe vom behandelnden Tierarzt zur Anwendung abgegeben, darf dies nur in einer Menge geschehen, die zur Immunisierung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist, maximal jedoch den Monatsbedarf.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121280

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