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§ 6 Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1984

§ 6.

Das Widmungsgebiet (§ 2) wird durch eine besondere Grenzlinie in einen nördlichen und einen südlichen Teil gegliedert. Diese besondere Grenzlinie nimmt ihren westlichen Ausgang von der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes an der Mündung des Abflusses des Sagtümpel in den Grimmingbach. Von dort verläuft sie O-wärts dem Grimmingbach aufwärts folgend bis zur Einmündung des Stubenbaches; weiter dem Stubenbach ONO-wärts und dann dem Schneesitzgraben OSO-wärts in der Tiefenlinie aufsteigend folgend über die Langpoltner Klamm zum tiefsten Punkt des Sattels WNW-lich der Langpoltenalm; weiter in der Tiefenlinie OSO-wärts absteigend bis zum Langpoltenbach und diesem weiter absteigend folgend bis zu seiner Mündung in den Winkelbach; weiter dem Winkelbach abwärts folgend bis zur Einmündung des Mosergraben (= Berührungspunkt mit der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes); weiter der Tiefenlinie des Mosergraben NO-wärts ansteigend folgend bis zum tiefsten Punkt des Sattels zwischen Mosergraben und Lexgraben; weiter ONO-wärts der Tiefenlinie folgend absteigend in den Lexgraben und dessen Tiefenlinie folgend bis zu seiner Einmündung in den Pyhrnbach; weiter dem Pyhrnbach ONO-wärts ansteigend folgend bis zu dessen Querung durch die Pyhrnpaß Bundesstraße östlich Kalkofen (= östliches Ende dieser besonderen Grenzlinie an der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes).

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010449

Dokumentnummer

NOR12133315

alte Dokumentnummer

N8198411478Y

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