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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/241

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 6

In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG aufrecht.

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