§ 6.
(1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.
(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichzahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.
(5) § 1 Abs. 1 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 in der Fassung von BGBl. I Nr. 105/2004 zu behandeln sind. § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. § 1 Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.
(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
10005069
Dokumentnummer
NOR40228966
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