§ 6.
Abweichend von § 5 Z 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des § 10 aufweisen, folgendes:
Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10005010
Dokumentnummer
NOR12054790
alte Dokumentnummer
N3199638113L
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