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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 6.

Abweichend von § 5 Z 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des § 10 aufweisen, folgendes:

Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054790

alte Dokumentnummer

N3199638113L

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