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§ 6 Vermarktung von Speisekartoffeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2014

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§ 6

Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß § 4 vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

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