§ 6.
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000).
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Gesetzesnummer
20003651
Dokumentnummer
NOR40097023
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