§ 6 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) Die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler können auf Antrag noch bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dem im Anhang der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, festgelegten Prüfverfahren behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR12159477

alte Dokumentnummer

N9199916284A

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