§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.
(3) Die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler können auf Antrag noch bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dem im Anhang der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, festgelegten Prüfverfahren behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR12159477
alte Dokumentnummer
N9199916284A
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